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Hier ist mein Geld – doch ich bestimme!

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Aus vielen Gründen kann es sinnvoll sein, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten weiterzugeben. Doch wenn der Schenker nach wie vor über die Verwendung des Geldes bestimmen will, wird es knifflig. 

 

 

 

 

Viele Gründe sprechen für eine frühzeitige Schenkung

Knapp 10 Milliarden Euro wurden im Jahr 2018 in Deutschland in steuerlich relevanten Größenordnungen verschenkt (Quelle: Destatis). Jetzt denken viele: "Wo war dabei die Schenkung an mich?". Meist wird jedoch der größte Teil erst im Todesfall übertragen. Dabei gibt es viele Gründe, sich frühzeitig von seinem Vermögen zu trennen. So konnte sich das Finanzamt immerhin ca. 6,7 Milliarden Euro an Erbschafts-und Schenkungsteuer im Jahr 2018 sichern. Wer sein Geld neben der Einkommensteuer nicht auch noch einer Vermögenssteuer im Erbfall unterwerfen möchte, ist deshalb gut beraten, rechtzeitig zu planen. So können Freibeträge im Schenkungsfall alle 10 Jahre neu genutzt werden. Der Durchschnittsrentner hat damit zwei bis drei Chancen, seine Familie glücklich zu machen. 

Schenkung ja – aber bitte so wie ich will

Rechtlich wird mit der Schenkung freiwillig und unentgeltlich die Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert aufgegeben (§ 561 BGB). Und genau hier ist die Crux für viele Vermögende. Sie trauen den Beschenkten - berechtigt oder auch unberechtigt - nicht zu, mit dem Geld sinnvoll umzugehen. 

Einfache Lösung 

Neben komplizierten Lösungen für dieses Problem über notarielle Schenkungsverträge, gibt es eine weitere Lösung. Der Schenker (z. B. Großvater) investiert das Geld in eine fondsgebundene Rentenversicherung (z. B. in eine Helvetia Fondspolice). Da er der Besitzer des Geldes ist, wird er auch der Besitzer der Fondspolice – der sogenannte Versicherungsnehmer. Nach einem Monat wird der Besitz zu 99% auf den Beschenkten (z. B. Kind) übertragen. Dieser Vorgang ist die Schenkung, denn bei Ablauf der Police kann das Kind voll umfänglich über das Geld verfügen. Bis zum Vertragsablauf hat der Schenker (Großvater) mit seinen verbleibenden 1%-VN-Eigenschaft somit ein Veto-Recht – denn er muss nur dann zustimmen, wenn er die Entnahme für gut befindet!

Mehr unter https://www.hl-maklerservice.de/erben.

 

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